Minische Republik Sabisko

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Bilaterale Verträge


 
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Markus Grünblatt
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Anmeldungsdatum: 18.05.2007
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BeitragVerfasst am: 05 Jan 2008 16:46    Titel: Bilaterale Verträge Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Zarenreich Andro vom 24.09.2007

Zitat:
Grundlagenvertrag:

Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung
Das Zarenreich Andro und die Minische Republik Sabisko erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Paragraph 2 - Botschaften
Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.

Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen. Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik.

Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.

Paragraph 5 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.

Paragraph 6 Innenpolitik
Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Paragraph 7 - Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

[Unterschrift des Zaren]
Ivan IV

[Unterschrift des Kaisers]
Markus Grünblatt

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Markus Grünblatt, Ministerratsvorsitzender der Minischen Republik Sabisko
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Zuletzt bearbeitet von Markus Grünblatt am 21 Mai 2008 14:07, insgesamt einmal bearbeitet
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Markus Grünblatt
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Anmeldungsdatum: 18.05.2007
Beiträge: 878
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BeitragVerfasst am: 05 Jan 2008 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Bundesrepublik Nordanien vom 18.10.2007

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Bundesrepublik Nordanien

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und die Bundesrepublik Nordanien erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer zweiwöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.


SAMARA HAMILTON
Mitglied des Staatsrates
Bundesrepublik Nordanien

MARKUS GRÜNBLATT
Kaiser der Minischen Republik Sabisko

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Markus Grünblatt
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Anmeldungsdatum: 18.05.2007
Beiträge: 878
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BeitragVerfasst am: 05 Jan 2008 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Bundesrepublik Nordanien vom 04.11.2007

Zitat:
Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Bundesrepublik Nordanien

Artikel 1 - Verbot des Angriffes
Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich, das Staatsgebiet der jeweils anderen Nation nicht mit militärischen Mitteln anzugreifen.

Artikel 2 - Verbot der Unterstützung von Drittstaaten
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich ebenso, Drittstaaten bei einem Angriff auf das Gebiet des Vertragspartners nicht zu unterstützen.

Artikel 3 - Konfliktlösung
Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.

Artiekl 4 - Unterstützung im Kriegsfall
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.

Artikel 5 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, das jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass der betreffende Staate, zuvor über alle Aktivitäten informiert wird. Alles was über informierte Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der gesamte Vertrag.

Artikel 6 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 7 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 8 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.


Für die Minische Republik Sabisko:

MARKUS GRÜNBLATT
Kaiser der Minischen Republik Sabisko


Für die Bundesrepublik Nordanien:

CLAUS VON QUIRNHEIM
Mitglied des Nordanischen Staatsrates

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Anmeldungsdatum: 18.05.2007
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BeitragVerfasst am: 09 Mai 2008 9:47    Titel: Antworten mit Zitat

Dieser Vertrag war vom 07.05.2008 bis 03.01.2009 gültig und wurde durch den Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Kaiserthum Thorchalien vom 03.01.2009 ersetzt:

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Königreich Istvanien vom 07.05.2008:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Königreich Istvanien und den Ländern der Heiligen Stephanskrone:

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und das Königreich Istvanien erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer zweiwöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Für das Königreich Istvanien und die Länder der Heiligen Stephanskrone:
András

Für die Minische Republik Sabisko:
Markus Grünblatt

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Zuletzt bearbeitet von Markus Grünblatt am 04 Jan 2009 14:20, insgesamt einmal bearbeitet
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Anmeldungsdatum: 18.05.2007
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BeitragVerfasst am: 20 Mai 2008 7:25    Titel: Antworten mit Zitat

Dieser Vertrag war vom 19.05.2008 bis 03.01.2009 gültig und wurde durch den Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Kaiserthum Thorchalien vom 03.01.2009 ersetzt:

Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Königreich Istvanien vom 19.05.2008:

Zitat:
Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Königreich Istvanien und den Ländern der Heiligen Stephanskrone:

Artikel 1 - Verbot des Angriffes
Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich, das Staatsgebiet der jeweils anderen Nation nicht mit militärischen Mitteln anzugreifen.

Artikel 2 - Verbot der Unterstützung von Drittstaaten
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich ebenso, Drittstaaten bei einem Angriff auf das Gebiet des Vertragspartners nicht zu unterstützen.

Artikel 3 - Konfliktlösung
Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.

Artiekl 4 - Unterstützung im Kriegsfall
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.

Artikel 5 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 6 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 7 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Für die Minische Republik Sabisko:
MARKUS GRÜNBLATT

Für das Königreich Istvanien und die Länder der Heiligen Stephanskrone sowie aller Schutzgebiete und sonstigen Ländern, die der istvanischen Aussenpolitik unterworfen sind:
ANDRAS
s.a.a.d.c.m.p.r.i.g.r.q.p.m.d.r.i.e.e.

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Zuletzt bearbeitet von Markus Grünblatt am 04 Jan 2009 14:19, insgesamt einmal bearbeitet
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BeitragVerfasst am: 01 Jun 2008 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Union Sylfaen vom 01.06.2008:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Union Sylfaen

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und die Union Sylfaen erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer zweiwöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft

Für die Union Sylfaen
Thomas Janeker
Unionskanzler

Für die Minische Republik Sabisko
Markus Grünblatt
Kaiser

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BeitragVerfasst am: 15 Jul 2008 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Confederaziun Ascaaruniac vom 15.07.2008:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Confederaziun Ascaaruniac

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und die Confederaziun Ascaaruniac erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer zweiwöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft

Für die Confederaziun Ascaaruniac
Patrick Krenn

Für die Minische Republik Sabisko
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BeitragVerfasst am: 09 Aug 2008 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Grafschaft Steinhammer vom 06.08.2008:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Graftschaft Steinhammer

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und die Graftschaft Steinhammer erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer zweiwöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten

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Für die Grafschaft Steinhammer
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BeitragVerfasst am: 21 Aug 2008 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Demokratischen Republik Cordanien vom 20.08.2008:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Demokratischen Republik Cordanien

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und die Demokratischen Republik Cordanien erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer zweiwöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten

Für die Minische Republik Sabisko
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Für die Demokratische Republik Cordanien
L. Bernhammer

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Anmeldungsdatum: 18.05.2007
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BeitragVerfasst am: 21 Aug 2008 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Grafschaft Steinhammer vom 21.08.2008:

Zitat:
Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Graftschaft Steinhammer

Artikel 1 - Verbot des Angriffes
Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich, das Staatsgebiet der jeweils anderen Nation nicht mit militärischen Mitteln anzugreifen.

Artikel 2 - Verbot der Unterstützung von Drittstaaten
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich ebenso, Drittstaaten bei einem Angriff auf das Gebiet des Vertragspartners nicht zu unterstützen.

Artikel 3 - Konfliktlösung
Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.

Artiekl 4 - Unterstützung im Kriegsfall
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.

Artikel 5 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, das jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass der betreffende Staate, zuvor über alle Aktivitäten informiert wird. Alles was über informierte Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der gesamte Vertrag.

Artikel 6 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 7 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 8 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

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Für Steinhammer :
von Elyster

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BeitragVerfasst am: 03 Sep 2008 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Eranischen Reich vom 01.09.2008:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Eranischen Reich

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und das Eranische Reich erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer zweiwöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Für die Minische Republik Sabisko:
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Für das Eranische Reich:
Michael Kaschinowitz

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BeitragVerfasst am: 16 Sep 2008 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Republik Freiland vom 04.09.2008:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Republik Freiland

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und die Republik Freiland erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer vierwöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

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Für die Republik Freiland:
Jan Stoertebecker

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BeitragVerfasst am: 01 Okt 2008 5:41    Titel: Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Ratharischen Reich vom 24.09.2008:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Ratharischen Reich

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und das Ratharische Reich erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Für die Minische Republik Sabisko:

Markus Grünblatt

Für das Ratharische Reich, seine Länder und Gebiete

Franz-Josef Rommel
- Franz-Josef Rommel - Protektor und Regent des Ratharischen Reiches -

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BeitragVerfasst am: 01 Okt 2008 5:43    Titel: Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Unabhängigen Staat Badoslowanien vom 26.09.2008:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Unabhängigen Staat Badoslowanien

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und der Unabhängige Staat Badoslowanien erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.


Biljana Kopalka

Poglovica des Unabhängigen Staates Badoslowanien

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BeitragVerfasst am: 02 Okt 2008 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Confederaziun Ascaaruniac vom 02.10.2008:

Zitat:
Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Confederaziun Ascaaruniac

Artikel 1 - Verbot des Angriffes
Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich, das Staatsgebiet der jeweils anderen Nation nicht mit militärischen Mitteln anzugreifen.

Artikel 2 - Verbot der Unterstützung von Drittstaaten
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich ebenso, Drittstaaten bei einem Angriff auf das Gebiet des Vertragspartners nicht zu unterstützen.

Artikel 3 - Konfliktlösung
Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.

Artiekl 4 - Unterstützung im Kriegsfall
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.

Artikel 5 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, das jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass der betreffende Staate, zuvor über alle Aktivitäten informiert wird. Alles was über informierte Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der gesamte Vertrag.

Artikel 6 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 7 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 8 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Für die Confederaziun Ascaaruniac:

Patrick Krenn

Für die Minische Republik Sabisko:

Markus Grünblatt

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BeitragVerfasst am: 07 Nov 2008 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nichangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Union Sylfaen vom 09.10.2008:
(Der Vetrag wurde vom Sabiskischen Volk und dem Sylfaenischen Nationalkonvent ratifiziert. Eine Unterzeichung gab es aber wegen vakanz des Amtes des sylfaenischen Unionspräsidenten noch nicht. Am 09.10.2008 wurde der Vertrag mit beidseitigem Einverständnis akzeptiert und damit in Kraft gesetzt.)

Zitat:
Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und der Union Sylfaen

Artikel 1 - Verbot des Angriffes
Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich, das Staatsgebiet der jeweils anderen Nation nicht mit militärischen Mitteln anzugreifen.

Artikel 2 - Verbot der Unterstützung von Drittstaaten
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich ebenso, Drittstaaten bei einem Angriff auf das Gebiet des Vertragspartners nicht zu unterstützen.

Artikel 3 - Konfliktlösung
Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.

Artiekl 4 - Unterstützung im Kriegsfall
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.

Artikel 5 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, das jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass der betreffende Staate, zuvor über alle Aktivitäten informiert wird. Alles was über informierte Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, gilt Artikel 3.

Artikel 6 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 7 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 8 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

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BeitragVerfasst am: 07 Nov 2008 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und m Ratharischen Reich vom 27.10.2008:

Zitat:
Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Ratharischen Reich

Artikel 1 - Verbot des Angriffes
Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich, das Staatsgebiet der jeweils anderen Nation nicht mit militärischen Mitteln anzugreifen.

Artikel 2 - Verbot der Unterstützung von Drittstaaten
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich ebenso, Drittstaaten bei einem Angriff auf das Gebiet des Vertragspartners nicht zu unterstützen.

Artikel 3 - Konfliktlösung
Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.

Artiekl 4 - Unterstützung im Kriegsfall
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.

Artikel 5 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, das jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass der betreffende Staate, zuvor über alle Aktivitäten informiert wird. Alles was über informierte Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, gilt Artikel 3.

Artikel 6 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 7 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 8 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Für die Minische Republik Sabisko:
Markus Grünblatt

Für das Großratharische Reich:
Franz Josef I.

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BeitragVerfasst am: 03 Dez 2008 23:45    Titel: Antworten mit Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Kaiserreich Dreibürgen vom 18.11.2008:

Zitat:
Grundlagenvertrag
zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Kaiserreich Dreibürgen

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen diplomatische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.

Artikel 3 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 4 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 5 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 6 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 7 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 8 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Für das Kaiserreich Dreibürgen und seine Protektorate:
Friedrich Alexander I.

Für die Minische Republik Sabisko:
Markus Grünblatt

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BeitragVerfasst am: 04 Jan 2009 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Dieser Vertrag ersetzt den Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Königreich Istvanien vom 07.05.2008:

Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Kaiserthum Thorchalien vom 03.01.2009:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Kaiserthum Thorchalien

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
Die Minische Republik Sabisko und das Kaiserthum Thorchalien erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

Artikel 2 - Botschaften
Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 7 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer zweiwöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 8 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 9 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Für die Minische Republik Sabisko:
Markus Grünblatt

Für den Kaiserstaat Thorchalien:
Andras
s.a.a.d.c.m.p.i.t.g.r.q.p.m.d.r.i.e.a.
serenissimus augustus a deo coronatus magnus, pacificus, imperator thorchaliarum gubernans regnum, qui per misericordiam dei rex imperatorque istvanarum, esemeniarum adowarumque

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BeitragVerfasst am: 04 Jan 2009 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Dieser Vertrag ersetzt den Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Königreich Istvanien vom 19.05.2008:

Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Kaiserthum Thorchalien vom 03.01.2009:

Zitat:
Nichtangriffsvertrag zwischen der Minischen Republik Sabisko und dem Kaiserthum Thorchalien

Artikel 1 - Verbot des Angriffes
Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich, das Staatsgebiet der jeweils anderen Nation nicht mit militärischen Mitteln anzugreifen.

Artikel 2.1 - Verbot der Unterstützung von Drittstaaten
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich ebenso, Drittstaaten bei einem Angriff auf das Gebiet des Vertragspartners nicht zu unterstützen.

Artikel 2.2 - Kommt es zum Büdnisfall wegen eines Konfliktes zwischen den Büdnissen, denen die Vertragsunterzeichner angehören, so wird Art.2.1 nach gegenseitiger Erklärung für diesen Zeitraum außer Kraft gesetzt.

Artikel 3 - Konfliktlösung
Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.

Artiekl 4 - Unterstützung im Kriegsfall
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.

Artikel 5 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 6 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 7 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Für die Minische Republik Sabisko:
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Für den Kaiserstaat Thorchalien:
Andras
s.a.a.d.c.m.p.i.t.g.r.q.p.m.d.r.i.e.a.

serenissimus augustus a deo coronatus magnus, pacificus, imperator thorchaliarum gubernans regnum, qui per misericordiam dei rex imperatorque istvanarum, esemeniarum adowarumque

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